STATUT
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§ 1 Name
SEI SO FREI – die entwicklungspolitische Organisation der Katholischen Männerbewegung in Oberösterreich mit der Kurzform „SEI SO FREI – Katholische Männerbewegung in Oberösterreich“.
§ 2 – Sitz
Der Sitz des Vereins ist Linz. Seine Tätigkeit bezieht sich auf die Diözese Linz, deren Grenzen hinaus und weltweit im Sinne des Vereinszwecks.
§ 3 – Zweck
- Der Verein ist eine gemeinnützige und mildtätige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung physischer und juristischer Personen, die ausschließlich humanitäre Wohlfahrtsziele verfolgt.
- Der Verein fördert Projekte der Bekämpfung von Armut und Not in den Entwicklungsländern, die die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zum Ziel haben, die zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem, institutionellem und sozialem Wandel führen soll. Der Verein hat die mildtätige Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen zum Ziel.
- Der Verein fördert Projekte bei internationalen Katastrophenfällen und sonstigen humanitären Katastrophen.
- Projekte werden unmittelbar oder durch Erfüllungsgehilfen ausgeführt.
§ 4 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel erreicht.
- Ideelle Mittel:
- Der Verein führt Projekte in Zusammenarbeit mit Partnern vor Ort durch, sei es auf eigene Rechnung sowie auf Rechnung Dritter.
- Veranstaltungen aller Art
- Herausgabe von Medienwerken
- Übernahme von Koordinations- und Serviceleistungen
- Kooperation mit anderen Organisationen des In- und Auslandes mit ähnlich gelagerter Zielsetzung
- Materielle Mittel:
- Spenden und Sammlungen
- Subvention privater, öffentlicher und kirchlicher Stellen
- Erbschaften, Stiftungen, Schenkungen
- Sonstige finanzielle Zuwendungen, Sponsoreneinnahmen
- Erträge aus Veranstaltungen, Vereinsfesten, Flohmärkten und anderen Aktionen
- Mittel aus der Vermögensverwaltung
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
§ 5 – Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder des Vereins sind alle Mitglieder des Vorstands der KMB Linz.
- Der Vollversammlung des Vereins steht es frei, weitere Personen als ordentliche Mitglieder aufzunehmen, wobei deren Zahl ein Drittel der Mitglieder des Vorstands der KMB Linz nicht übersteigen darf.
- Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit Auflösung des Vereins, durch Tod, freiwilligen Austritt, Verlust der Funktion, die für die Mitgliedschaft im Verein maßgeblich war, oder durch Ausschluss durch die Vollversammlung, auf Vorschlag des Vorstands bei vereinsschädigendem Verhalten, mit qualifizierter Mehrheit.
- Rechte der Mitglieder:
- Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung.
- Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
- den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen
- keine Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus dem Verein zu beziehen.
§ 6 – Organe des Vereins sind:
- die Vollversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer
§ 7 – Die Vollversammlung
- Zusammensetzung:
Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins und der/die Geschäftsführer/in. - Die Vollversammlung tritt zusammen:
- über Einberufung durch den Vorstandsvorsitzenden.
- über Verlangen von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder des Vereins.
- Die ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, eine außerordentliche Vollversammlung nach Notwendigkeit. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
- Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
- Entlastung des Kassiers und der Rechnungsprüfer
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Einsetzen des SEI SO FREI – Komitees
- Beschluss des Statuts
- Beschlüsse:
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufnahme sowie Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, alle anderen Beschlüsse der einfachen Mehrheit.
- Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens Vertreter des dritten Teils der ordentlichen Mitglieder und mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
§ 8 – Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Zusammensetzung:
- Vorsitzender
- dessen Stellvertreter
- Kassier und Schriftführer
- Geistlicher Assistent der KMB
- Bis zu drei weitere Mitglieder der Vollversammlung
- Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren.
- Er tritt jährlich mindestens zweimal zusammen.
- Aufgaben:
- Budgetgenehmigung
- Einsetzen der Geschäftsordnung
- Ausführen der Beschlüsse der Vollversammlung
- Alle Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht möglich. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.
- Die operativen Geschäfte des Vereins werden durch die Geschäftsführung (GF) abgewickelt. Diese besteht aus bis zu zwei Personen, welche vom Vorstand für max. drei Jahre bestimmt werden. Zusätzlich kann der Vorstand eine zusätzliche Person bestellen, welche im Verhinderungsfall in der GF als Vertreter/in agiert (Stellvertreter/in der GF).Der Vorstand kann die von ihm bestimmten Mitglieder der GF auch wieder abberufen. Dem Vorstand steht es frei, dem/der/den GF eine Geschäftsordnung zu erteilen.Der/Die GF ist/sind an die Weisungen des Vorstands gebunden.
- Der Vorstand führt alle Agenden, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 9 – Rechnungsprüfer
- Die Vollversammlung bestellt für die Dauer von mindestens drei Jahren einen Wirtschaftsprüfer. Dieser darf kein Vereinsmitglied sein.
- Die Vollversammlung hat das Recht, die Finanzgebarung des Vereins durch unabhängige Rechnungsprüfer prüfen zu lassen.
§ 10 – Vertretung
Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten. Die ordentliche Zeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter – und durch ein weiteres Vorstandsmitglied. In Geldangelegenheiten hat der Vorsitzende bzw. einer seiner Stellvertreter mit dem Kassier bzw. einem seiner Stellvertreter zu fertigen.
In Projektangelegenheiten vertritt/vertreten der/die GF im Rahmen der vom Vorstand erstellten Geschäftsordnung den Verein nach außen.
§ 11 – Schlichtung von Streitigkeiten
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schlichtungsausschuss zuständig. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und jeweils zwei Personen, wobei jede der streitenden Parteien zwei Personen aus den Mitgliedern namhaft machen kann. Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Ist der Vorsitzende selbst in den Streit verwickelt, tritt an seine Stelle einer der Stellvertreter.
§ 12 – Auflösung
- Bei freiwilliger Auflösung des Vereins, bei behördlicher Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks darf das verbleibende Vereinsvermögen nur für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe im Sinne des § 4a Z 3 EStG verwendet werden.
- Eine Änderung der Rechtsgrundlage für die Aufnahme des Vereins in die Liste der begünstigen Spendenempfänger ist dem jeweils zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde und dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Beschlossen durch die Vollversammlung am 28.11.2016